LRS - Erlass  
   

Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen RdErl. d. MK vom 04.10.2005 – 26 – 81631-05 VORIS 22410 Bezug

a) Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs v. 01.11.1997 (Nds. GVBl. S. 458; SVBl. S. 384) VORIS 22410017000000
b) Erlass „Ergänzend Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs“ v. 06.11.1997 ( SVBl. S. 385) VORIS 22410017000001
c) Erlass „ Sonderpädagogische Förderung“ vom 01.02.2005 (SVBl. 49) VORIS 22410
d) Erlass „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 24.5.2004 (SVBl. S. 305, 505) VORIS 22410
e) Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ v. 16.12.2004 (SVBl.2005, S. 75) VORIS 22410
f) Erlass "Die Arbeit in der Grundschule" v. 03.02.2004 (SVBl. S. 85), geändert mit Erlass v. 20.7.2005 (SVBl 2005, S. 490) VORIS 22410
g) Erlass "Die Arbeit in der Hauptschule" v. 03.02.2004 (SVBl. S. 94) VORIS 22410
h) Erlass "Die Arbeit in der Realschule" v. 03.02.2004 (SVBl. S. 100) VORIS 22410
i) Erlass "Die Arbeit in den Klassen 5 - 10 des Gymnasiums" v. 03.02.2004 (SVBl. S.107) VORIS 22410
j) Erlass "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 03.02.2004  (SVBl. S.122) VORIS 22410
k) Erlass "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)" v. 03.02.2004 (SVBl. S.115)
l) Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung) v. 19.06.1995 (Nds. GVBl. S. 184,440; SVBl. S. 182,330), zuletzt geändert mit Verordnung v. 21.07.2005 (Nds. GVBl. S. 262, SVBl. 2005 S. 487)
m) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung“ v. 19.06.1995 (SVBl. S. 185, 238), zuletzt geändert mit Erlass v. 20.07.2005 (SVBl. 2005 S. 490) VORIS 22410015240001
n) Erlass „Zusammenarbeit von Schule, Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe“ v. 25.01.1994 (SVBl. S. 91) VORIS 21133000000021
o) Erlass „Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ v. 21.7.2005 (SVBl. S. 475) VORIS 22410

 
     
 

1.   Lesen, Rechtschreiben und Rechnen lernen

 

Die Beobachtung der Entwicklung im Lesen und Rechtschreiben bei allen Schülerinnen und Schülern ist Aufgabe aller Lehrkräfte. In der Grundschule ist ebenso die Entwicklung des Rechnens bei allen Schülerinnen und Schülern von den Lehrkräften zu beobachten. Auftre­tende Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung sind Bestandteil der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung (Nummer I.4 des Bezugserlasses zu c); Nummer 6.2 des Bezugserlasses zu f); Nummer 3.3.1 des Bezugserlasses zu g); Nummer 5.2 des Bezugserlasses zu h); Nummer 5.6 des Bezugserlasses zu i); Nummer 5.3.5 des Bezugserlasses zu j); Nummer 5.2.4 des Bezugser­lasses zu k).

Die Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen setzt eine prozessbegleitende Beobachtung voraus. Dazu sind entsprechende Verfahren und Instrumente einzusetzen. Im Rahmen systematischer Analysen können normierte Tests ein­bezogen werden. Vorliegende Gutachten aus dem außerschulischen Bereich (kinder- und jugendpsychiatrische oder psychologische Gutachten) müssen durch eine prozessorientierte Feststellung von Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen der Schule ergänzt sowie pädagogisch ausgewertet und interpretiert werden. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Beratungslehrkräfte und Mobile Dienste der Förderschulen sollen in be­sonderen Fällen den diagnostischen Prozess der Schule unterstützen. In Einzelfällen sind den Erziehungsberechtigten fachärztliche Untersuchungen des Kindes zu empfehlen. Im Rahmen der Erhebung der Lernausgangslage bei Schuleintritt in die Grundschule (Num­mer 6.2 des Bezugserlasses zu f) werden die individuellen Voraussetzungen für den Schrift­spracherwerb und die Entwicklung des mathematischen Denkens festgestellt. Vorliegende Erkenntnisse aus dem vorschulischen Bereich sind einzubeziehen. Soweit die Kinder die für den Lernprozess notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vorschulalter nicht erworben


 

haben, müssen diese im Unterricht systematisch entwickelt werden. Insbesondere im Erstun­terricht muss das Erlernen des Lesens und Rechtschreibens und des Rechnens durch eine prozessorientierte Beobachtung begleitet und dokumentiert werden, um Entwicklungsschwie­rigkeiten frühzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen ergreifen zu können. Besonderer Beachtung bedürfen Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Erstsprache (s. Bezugserlass zu o).

2.    Lesen, Rechtschreiben und Rechnen lehren

 

Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Schule, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Schülerinnen und Schüler über die geforderten Kompetenzen im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen verfügen. Um Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen zu vermei­den oder zu überwinden, ist es ständige Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer,

-     diejenigen Fertigkeiten und Fähigkeiten systematisch zu entwickeln, die Voraussetzung
für das Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens sind, und

-     Schülerinnen und Schüler spezifisch zu fördern, die besondere Schwierigkeiten beim
Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben.

Der dazu erforderliche Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht

-     setzt am jeweiligen Lernentwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers an,
beachtet die individuelle Lerngeschwindigkeit,

-     ermöglicht verschiedene Lernwege,

-     sichert die Lernergebnisse gründlich ab.

Lesen und Rechtschreiben sind in angemessener Weise in den Unterricht in allen Fächern einzubeziehen. Die Fachkonferenzen beschließen eine entsprechende Regelung für das Rechnen.

3.    Förderung

 

Bei festgestellten Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Rechnen sind Förder­maßnahmen durchzuführen. Die Planung von Förderschritten erfolgt auf der Grundlage der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung.

Die Entscheidungen über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der Förderung werden auf der Grundlage der Auswertung der Beobachtung durch die Lehrkräfte von der Klassen­konferenz getroffen.

Die Förderung ist im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen und an den berufs­bildenden Schulen im Rahmen der Berufsvorbereitung fortzusetzen, wenn die besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorher nicht behoben werden konnten.

Soweit in Einzelfällen auch durch Förderung nicht erreicht werden kann, dass der Schüler oder die Schülerin die Grundanforderungen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen bewäl­tigt, muss die Schule ihn oder sie dabei unterstützen, Strategien im Umgang mit dieser Lern­schwierigkeit zu entwickeln.

Die Bestimmungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bleiben unbe­rührt.

3.1   Allgemeine Förderung

 

Bei Schülerinnen und Schülern mit auftretenden Lernschwierigkeiten sind das Selbstvertrau­en in die eigene Leistung, die Lernfreude und das Selbstwertgefühl zu stärken, um aus even­tueller Über- bzw. Unterforderung resultierenden motivationalen, emotionalen oder sozialen Problemen vorzubeugen. Förderung soll bei Schülerinnen und Schülern mit Anfangsschwie­rigkeiten oder bei geringerem Ausprägungsgrad der Schwierigkeiten binnendifferenzierend im Klassenverband organisiert werden, so dass

Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten in der gewohnten sozialen Umgebung

bleiben,

-     allen Schülerinnen und Schülern durch Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit Möglichkeiten zu gegenseitiger Unterstützung und zu sozialem Handeln eröffnet werden,

-     den Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten spezielle Übungen im unmittel-


 

baren Zusammenhang mit dem Deutsch-, Fremdsprachen- oder Mathematikunterricht

angeboten werden.

Reicht eine binnendifferenzierende Förderung nicht aus, können besondere Förderschritte notwendig sein. Art und Umfang hängen von dem jeweiligen Einzelfall ab.

3.2   Besondere Förderung

 

Besondere Förderung hat zum Ziel,

-     dem Entstehen von Lernschwierigkeiten entgegenzuwirken, wenn angesichts der individuellen Lernbedingungen zu erwarten ist, dass allgemeine Förderung allein nicht ausreichen wird;

Lernschwierigkeiten zu beheben, die nur durch allgemeine Förderung allein nicht beho­ben werden können.

Besondere Fördermaßnahmen sollen vorgesehen werden, wenn erhebliche Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen festgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler

-     in den Schuljahrgängen 1 und 2, denen die grundlegenden Voraussetzungen für den
Schriftspracherwerb und den Erwerb der Grundrechenarten noch fehlen;

in den Schuljahrgängen 3 und 4, deren Leistungen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den Anforderungen nicht entsprechen;

in den Schuljahrgängen 5 bis 10, wenn in Einzelfällen besondere Schwierigkeiten im Le­sen und Rechtschreiben oder im Rechnen bisher nicht behoben werden konnten. Besondere Fördermaßnahmen können insbesondere sein:

-     Training der phonologischen Bewusstheit als Voraussetzung für den Schriftspracherwerb,

Rechtschreibprogramme, die dem individuellen Lernstand angepasst sind,

-     Vorkurse zur Entwicklung des Zahlbegriffs,
Mathematikförderprogramme auf handlungsorientierter Basis.

Neben besonderen klasseninternen Fördermaßnahmen können bei Schülerinnen und Schü­lern mit besonders schweren Problemlagen auch gezielte regelmäßige klassen-, jahrgangs- und schulübergreifende Maßnahmen notwendig sein.

Die Organisation besonderer Förderung ist im Rahmen des Förderkonzepts der Schule vor­zusehen.

Die Zusammenarbeit zwischen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern und den Fachlehr­kräften aller Fächer ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Förderung.

Im Interesse einer ganzheitlichen Förderung arbeiten Schulen mit den Gesundheits-, Sozial- und Jugendämtern, den schulpsychologischen, schul- und fachärztlichen Diensten, Einrich­tungen der Frühförderung, mit weiteren Fachleuten und Institutionen, Arbeitsämtern, Kam­mern, Betrieben und Erziehungsberatungsstellen zusammen. Die schulischen und außer­schulischen Fördermaßnahmen sind abzustimmen.

3.3.   Bewertung des Förderergebnisses

 

Jede Förderung wird regelmäßig daraufhin überprüft, ob mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Ist kein Fortschritt in der Lernentwicklung festzustellen, müssen die gewählten Maßnahmen geändert werden.

Eine konsequente positive Rückmeldung auch über kleine Lernfortschritte ist zur Stärkung und zum Erhalt der Leistungsbereitschaft der betroffenen Schülerinnen und Schüler notwen­dig.


 

4.   Leistungsfeststellung und -bewertung

4.1    Grundsätze

 

Auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Festlegungen zum Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen getroffen werden. Für den Bereich der Rechenschwierigkeiten ist dies nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig.

Ein Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung kann von den Fachlehrkräften für Deutsch oder Mathematik, ggf. auch für die Fremdsprachen, auf der Basis der Ergebnis­se geeigneter Verfahren beantragt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonfe­renz im Rahmen der Erörterung der individuellen Lernentwicklung; die Entscheidung wird regelmäßig überprüft.

Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung können insbe­sondere sein

-        stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen,

-        zeitweiliger Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung,

-        zeitweiliger Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten während der Förderphase
    im Bereich Mathematik.

Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind auf Beschluss der Klassenkonferenz Hilfen im Sinne eines Nachteils­ausgleichs (Nummer 5. des Bezugserlasses zu e) vorzusehen, die auf den Stand der Lern­entwicklung des Schülers oder der Schülerin abzustimmen sind. Als Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gelten insbesondere

-     Ausweitung der Arbeitszeit, z.B. bei zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen;

-     didaktische und technische Hilfsmittel (z.B. Zehnermaterial),

Entwickeln einer dem individuellen Lernstand angepassten Aufgabenstellung, Einordnen der schriftlichen und mündlichen Leistung unter dem Aspekt des erreichten Lernstands mit pädagogischer Würdigung.

Bei anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ist von der Klassenkonferenz über den Einsatz elektronischer Medien zu entscheiden.

Bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen in den übrigen Lernbereichen und Fächern kann auf Beschluss der Klassenkonferenz basierend auf der Prozessbeobachtung der individuellen Lernentwicklung vorgesehen werden, zeitlich befristet die Rechtschreibleistungen einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschrei­ben in die Beurteilungen der Fächer nicht mit einzubeziehen. Alle Abweichungen von den üblichen Bewertungsregelungen müssen in der Dokumentation der individuellen Lernent­wicklung der Schülerin oder des Schülers ausgewiesen sein.

4.2   Zeugnisse

 

Die Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind in den Zeugnissen zu vermerken, nicht jedoch in Abgangs- und Abschluss­zeugnissen; bei diesen gelten die allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung. Abweichend von Nummer 6.7 des Bezugserlasses zu d) kann auf Wunsch der Erziehungs­berechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen auf das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten im Rechtschreiben hin­gewiesen werden.

Bei Entscheidungen nach Nummer 4.1 soll berücksichtigt werden, dass Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein dürfen, bei sonst angemessener Gesamtleistung

-     eine Schülerin oder einen Schüler nicht zu versetzen,


 

eine Schülerin oder einen Schüler vom Übergang von der Grundschule an eine weiter­führende Schule oder von einem Wechsel zwischen den Schulformen des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen auszuschließen,

von einer der Gesamtleistung entsprechenden Empfehlung für den Wechsel der Schul­form am Ende des vierten Schuljahrganges abzusehen.

5.    Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Mit den Erziehungsberechtigten sind die schulischen Fördermaßnahmen, deren Verlauf und Konsequenzen sowie Möglichkeiten der Unterstützung durch sie im Rahmen der regelmäßi­gen Gespräche über die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung zu erörtern.

6.    Übergangsbestimmungen

6.1. Der Erlass tritt zum 1.11.2005 in Kraft.

6.2 Soweit die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung noch nicht erfolgt, sind für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Lernausgangslage, Ziele und Fördermaßnahmen in geeigneter Weise zu erfassen sowie mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern.

 

 
 

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